AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Subi Doc
Petko und Fominich GbR
Simonshöfchen 6
42327 Wuppertal
Deutschland

Stand: 20. Oktober 2026 

§ 1 Geltungsbereich 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Durchführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Motoren, Getrieben und sonstigen Fahrzeugaggregaten durch die Petko und Fominich GbR, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Subi Doc, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt. 

2. Hierzu zählen insbesondere Inspektions-, Wartungs-, Reparatur- und Diagnosearbeiten, Motoren- und Getriebeinstandsetzungen, Leistungssteigerungen, technische Umbauten, Karosseriearbeiten, Reinigungs- und Konservierungsarbeiten sowie die vereinbarte Vorbereitung und Begleitung technischer Fahrzeugabnahmen. 

3. Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein. 

4. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. 

5. Für eigenständige Kaufverträge über Waren, insbesondere Ersatzteile oder vollständig aufgebaute Aggregate, gelten die gesetzlichen kaufrechtlichen Bestimmungen, soweit nicht gesonderte wirksame Vertragsbedingungen vereinbart werden. 

 

§ 2 Auftragserteilung und Vertragsgegenstand 

1. Art und Umfang der geschuldeten Arbeiten ergeben sich aus dem jeweils vereinbarten Auftrag und den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen. 

2. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeiten. Eine vollständige Überprüfung oder Instandsetzung sämtlicher Fahrzeug- oder Aggregatkomponenten ist nur geschuldet, soweit sie vereinbart wurde oder sich aus gesetzlichen Prüf- und Hinweispflichten ergibt. 

3. Der Auftragnehmer kann vor Vertragsschluss Aufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen. 

4. Zur Durchführung der Arbeiten dürfen qualifizierte Dritte und spezialisierte Fachbetriebe eingesetzt werden. Die vertragliche Verantwortung des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt. 

5. Erforderliche Probe-, Prüf- und Überführungsfahrten dürfen im Rahmen des Auftrags durchgeführt werden. 

 

§ 3 Angaben und Mitwirkung des Auftraggebers 

1. Der Auftraggeber hat ihm bekannte Vorschäden, technische Veränderungen, frühere Reparaturversuche und für die beauftragten Arbeiten relevante Auffälligkeiten vollständig und zutreffend mitzuteilen. 

2. Dies gilt insbesondere für Veränderungen an Motorsteuerung, Ladedruck, Kraftstoffversorgung, Schmierung, Kühlung, Abgasanlage und sonstigen leistungs- oder betriebssicherheitsrelevanten Komponenten. 

3. Der Auftraggeber hat erforderliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit deren Beschaffung nicht zum vereinbarten Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört. 

4. Schäden und zusätzliche Kosten, die nachweislich durch schuldhaft unrichtige oder unterlassene Angaben des Auftraggebers verursacht wurden, können nach den gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden. 

5. Der Auftragnehmer kann Arbeiten ablehnen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen einstellen, wenn ihre fachgerechte oder rechtmäßige Durchführung nicht gewährleistet werden kann. 

 

§ 4 Kostenvoranschläge, Diagnose und Zusatzarbeiten 

1. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 

2. Ergibt sich während der Arbeiten, dass ein Kostenvoranschlag wesentlich überschritten werden muss, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Seine gesetzlichen Rechte bleiben unberührt. 

3. Bei Diagnosearbeiten, Fehlersuchen sowie der Zerlegung von Motoren oder Getrieben kann sich der tatsächliche Reparaturumfang erst während der Untersuchung ergeben. 

4. Vereinbarte und tatsächlich erbrachte Diagnose-, Prüf-, Demontage- und Vermessungsleistungen sind auch dann zu vergüten, wenn sich der Auftraggeber anschließend gegen die Durchführung einer Reparatur entscheidet. 

5. Zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten werden grundsätzlich erst nach entsprechender Vereinbarung ausgeführt. 

 

§ 5 Anzahlungen und Abschlagszahlungen 

1. Bei umfangreichen Reparaturen, Motoren- und Getriebeinstandsetzungen sowie individuellen Umbauten können Anzahlungen vereinbart werden. 

2. Höhe, Zweck und Fälligkeit der Anzahlung werden im jeweiligen Auftrag festgelegt. 

3. Die Beschaffung auftragsspezifischer Bauteile oder der Beginn bestimmter Arbeiten kann von der Zahlung einer wirksam vereinbarten und fälligen Anzahlung abhängig gemacht werden. 

4. Gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen bleiben unberührt. 

5. Bei Vertragsbeendigung erfolgt eine Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. 

 

§ 6 Motoren- und Getriebeinstandsetzungen 

1. Motoren- und Getriebeinstandsetzungen erfolgen entsprechend dem individuell vereinbarten Leistungsumfang. 

2. Vorhandene Komponenten dürfen weiterverwendet werden, sofern sie nach fachlicher Beurteilung für den vorgesehenen Einsatz geeignet sind. Eine vollständige Erneuerung aller Bauteile ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 

3. Zu den wiederverwendeten Komponenten können insbesondere Zylinderköpfe, Nockenwellenräder, Sensoren, Schläuche, Gehäuse und weitere Anbauteile gehören. 

4. Eine vollständige Prüfung, Vermessung oder Erneuerung aller vorhandenen Bauteile erfolgt nur, soweit sie zum vereinbarten Leistungsumfang gehört oder für die fachgerechte Ausführung des Auftrags erforderlich ist. 

5. Werden während der Zerlegung oder Bearbeitung zusätzliche Schäden oder technisch relevante Verschleißerscheinungen festgestellt, wird das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abgestimmt. 

6. Eine bestimmte Motorleistung, ein bestimmtes Drehmoment, eine bestimmte Lebensdauer oder Laufleistung ist nur geschuldet, soweit eine entsprechende Beschaffenheit oder Garantie ausdrücklich vereinbart wurde. Die gesetzlich geschuldete Mangelfreiheit bleibt hiervon unberührt. 

7. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nachweislich ausschließlich durch Ursachen außerhalb seines Verantwortungsbereichs entstehen. Gesetzliche Prüf-, Beratungs-, Hinweis- und Mängelhaftungspflichten bleiben unberührt. 

 

§ 7 Leistungssteigerungen, Tuning und Motorsport 

1. Leistungssteigernde Maßnahmen und individuelle technische Umbauten können die thermische, mechanische und dynamische Belastung von Motor, Getriebe, Antriebsstrang und weiteren Fahrzeugkomponenten erhöhen. 

2. Der Auftragnehmer weist auf erkennbare wesentliche Risiken und technische Einschränkungen hin, soweit diese für die vereinbarten Arbeiten relevant sind. 

3. Konkrete Leistungs- und Drehmomentwerte sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden. 

4. Eine besondere Eignung für Motorsportveranstaltungen, Rennstreckeneinsätze oder außergewöhnliche Dauerbelastungen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. 

5. Schäden, die nachweislich durch nicht vertragsgemäße Nutzung, vom Auftraggeber zu vertretende Überlastung oder nachträgliche technische Veränderungen verursacht wurden, begründen keine Haftung des Auftragnehmers, soweit dieser die Schäden nicht zu vertreten hat. 

6. Gesetzliche Mängelrechte und die Haftung für fehlerhafte Arbeiten oder unzureichende Hinweise bleiben unberührt. 

 

§ 8 Einfahr-, Wartungs- und Betriebsvorgaben 

1. Nach Motorrevisionen, Getriebeinstandsetzungen und technischen Umbauten können besondere Einfahr-, Wartungs- und Betriebsvorgaben erforderlich sein. 

2. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die für den vertragsgemäßen Betrieb wesentlichen Vorgaben bei Übergabe mit. 

3. Hierzu können insbesondere Vorgaben zu Drehzahl, Last, Ölwechselintervallen, Betriebsstoffen, Betriebstemperaturen und erforderlichen Kontrollen gehören. 

4. Schäden, die nachweislich durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Missachtung dieser Vorgaben verursacht wurden, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. 

5. Natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung stellt für sich genommen keinen Mangel der ausgeführten Arbeiten dar. 

 

§ 9 Kundenseitig bereitgestellte Ersatzteile 

1. Der Einbau vom Auftraggeber bereitgestellter Ersatzteile erfolgt nur nach entsprechender Vereinbarung. 

2. Der Auftraggeber hat ihm bekannte Mängel, Beschädigungen und Besonderheiten der bereitgestellten Teile mitzuteilen. 

3. Der Auftragnehmer darf den Einbau ungeeigneter, erkennbar mangelhafter oder sicherheitsbedenklicher Teile ablehnen. 

4. Für Mängel, die ausschließlich auf Eigenschaften der vom Auftraggeber bereitgestellten Teile zurückzuführen sind und die der Auftragnehmer unter Beachtung seiner gesetzlichen Prüf- und Hinweispflichten nicht zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer nicht. 

5. Die Haftung für Fehler beim Einbau sowie für verletzte Prüf- und Hinweispflichten bleibt unberührt. 

 

§ 10 Nachträgliche Veränderungen und Fremdeingriffe 

1. Nach der Übergabe vorgenommene Veränderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte sind bei der Prüfung späterer Beanstandungen zu berücksichtigen, soweit sie für den behaupteten Mangel relevant sind. 

2. Dies gilt insbesondere für Veränderungen an Motorsteuerung, Ladedruckregelung, Kraftstoffversorgung, Schmierung und Kühlung. 

3. Ein Eingriff durch Dritte führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte. 

4. Für Schäden, die nachweislich durch solche Eingriffe verursacht wurden und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, besteht keine Haftung. 

 

§ 11 Technische Abnahmen und Eintragungen 

1. Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Vorbereitung, Organisation oder Begleitung technischer Begutachtungen, Änderungsabnahmen und Einzelabnahmen. 

2. Entscheidungen über die Erteilung von Prüfbescheinigungen, Genehmigungen und Eintragungen treffen die jeweils zuständigen Prüforganisationen und Behörden. 

3. Ein bestimmtes positives Prüf- oder Genehmigungsergebnis wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde. 

4. Werden zusätzliche technische Maßnahmen erforderlich, werden diese vor ihrer kostenpflichtigen Durchführung mit dem Auftraggeber abgestimmt. 

5. Prüf-, Gutachten- und Behördengebühren werden entsprechend der getroffenen Vereinbarung berechnet. 

6. Die gesetzlichen Pflichten des Auftragnehmers zur fachgerechten Durchführung der vereinbarten Arbeiten und zur Aufklärung über erkennbare Zulassungsrisiken bleiben unberührt. 

 

§ 12 Anlieferung und Versand von Motoren und Aggregaten 

1. Die Anlieferung und der Rückversand von Motoren, Getrieben und anderen Aggregaten können nach Vereinbarung durch Speditionen erfolgen. 

2. Bei einer vom Auftraggeber veranlassten Anlieferung hat dieser für eine geeignete, transportsichere Verpackung und Ladungssicherung zu sorgen. Aggregate müssen insbesondere gegen Verrutschen, Umkippen und das Austreten von Betriebsstoffen gesichert sein. 

3. Verpackung, Versandart, Beauftragung der Spedition, Transportversicherung und Transportkosten für den Rückversand werden individuell vereinbart. 

4. Für die Gefahrtragung bei Transport, Verlust oder Beschädigung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine hiervon abweichende Regelung wird durch diese AGB nicht getroffen. 

5. Erkennbare Transportschäden sollten unverzüglich dokumentiert und dem jeweiligen Vertragspartner mitgeteilt werden. Gesetzliche Ansprüche bleiben unabhängig davon bestehen. 

 

§ 13 Fertigstellung, Abnahme und Vergütung 

1. Verbindliche Fertigstellungstermine werden ausdrücklich vereinbart. Andernfalls genannte Termine sind voraussichtliche Planungsangaben. 

2. Der Auftraggeber wird über die Fertigstellung und Abhol- beziehungsweise Versandbereitschaft informiert. 

3. Werkleistungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzunehmen. 

4. Die Vergütung wird grundsätzlich mit Abnahme und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 

5. Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden auf die Schlussrechnung angerechnet. 

6. Der Auftragnehmer kann gesetzliche Zurückbehaltungsrechte sowie das Werkunternehmerpfandrecht im gesetzlich zulässigen Umfang geltend machen. 

7. Pauschale Standgebühren werden nicht berechnet. Gesetzliche Ansprüche im Falle eines Annahmeverzugs bleiben unberührt. 

 

§ 14 Mängelrechte und Verjährung 

1. Für Mängel der ausgeführten Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts Wirksames abweichend vereinbart wird. 

2. Ansprüche wegen Mängeln an Reparatur-, Wartungs-, Diagnose-, Instandsetzungs- und sonstigen Werkleistungen, für die § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblich ist, verjähren in einem Jahr ab Abnahme. 

3. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistig verschwiegener Mängel oder im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie. 

4. Für Schadensersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

5. Soweit für einen Vertrag zwingend andere gesetzliche Verjährungsregelungen gelten, bleiben diese unberührt. 

 

§ 15 Mängelprüfung und Nacherfüllung 

1. Der Auftraggeber wird gebeten, Beanstandungen möglichst zeitnah unter Beschreibung der festgestellten Symptome mitzuteilen. 

2. Der Auftragnehmer erhält im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls zur Nacherfüllung. 

3. Bei erheblichen technischen Auffälligkeiten, insbesondere ungewöhnlichen Motorgeräuschen, Öldruckverlust, Überhitzung oder vergleichbaren Warnzeichen, soll der Betrieb des betroffenen Fahrzeugs beziehungsweise Aggregats unverzüglich 

eingestellt werden, soweit dies zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich und zumutbar ist. 

4. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen. 

5. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt. 

6. Für die Kosten einer berechtigten Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

 

§ 16 Haftung 

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

3. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. 

4. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleibt unberührt. 

5. Eine Haftung für Schäden, die der Auftragnehmer nachweislich nicht zu vertreten hat, besteht nicht. 

 

§ 17 Vertragsbeendigung 

1. Für Kündigung und sonstige Beendigung eines Vertrags gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

2. Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung, richtet sich die Vergütung nach § 648 BGB und den sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 

3. Bereits geleistete Zahlungen werden bei der Schlussabrechnung berücksichtigt. 

 

§ 18 Verbraucherstreitbeilegung 

Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen, soweit nicht im Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung besteht. 

 

§ 19 Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen 

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt. 

2. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.